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Änderung der Plakatierverordnung



Sachvortrag:
Nachdem es bei jeder Wahl wieder zu Irritationen führt und im Endeffekt dann doch genehmigt wird, soll die Plakatierverordnung geändert werden. Die gewünschten Änderungen sind aus der Anlage ersichtlich.
 
Wortmeldungen:
Dozler Christian: Die Plakatierwände sind grundsätzlich schon in Ordnung, aber zu klein.
Breu Dietmar: Es können ja nach Genehmigung nebenan Ständer aufgestellt werden.
Wild Christian: Wir können nicht einfach ein Teil anschrauben. Wie sieht das denn aus?

Beschluss:
Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 und 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Gemeinde folgende Verordnung:
§ 1
Öffentliche Anschläge
(1)   Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dürfen im Gemeindegebiet in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Tafeln, Aufkleber, Bilder, Transparente und sonstige schriftliche und bildliche Druckerzeugnisse, nur an den von der Gemeinde Thalmassing zugelassenen Anschlagflächen (Reklame- und Plakattafeln) angebracht werden oder wenn die Gemeinde Thalmassing eine sonstige Genehmigung zum Anbringen erteilt hat. Pro Anschlagtafel ist nur ein Anschlag mit der Größe DIN A1 je Veranstaltung zugelassen. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung vorgeführt werden.
 
(2)   Vor Wahlen werden von der Gemeinde Plakatwände aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.
 
(3)   Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

(4)   Die besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bleiben unberührt.

§ 2
Auflagen
(1)   Es gelten folgende Auflagen:
 
1.     Für das Aufstellen oder die Anbringung von Plakaten, Plakattafeln, Werbeständern oder dergleichen bis maximal DIN A1 gelten folgende Auflagen:
2.     gemeindeeigene Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind frei zu halten; in der Mehrzweckhalle sind Anschläge für dort stattfindende Veranstaltungen zugelassen.
3.     der Straßenverkehr und der Verkehr auf den Gehwegen darf nicht beeinträchtigt werden;
4.     vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 1,20 m und eine Durchgangshöhe von 2,25 m frei bleiben.
5.     das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen (vgl. Anlagen zur Straßenverkehrsordnung - StVO) und Straßennamenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel auf Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben.
6.     das Anbringen von Plakaten, Schildern, Banner, Transparenten und dergleichen an und im Bereich von Verkehrsgrünanlagen (Kreisverkehr, Straßenteilern), Brückengeländern sowie an Straßenbäumen ist nicht gestattet;
7.     die Verwendung von Signalfarben ist nicht zulässig;
8.     andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden;
9.     Plakate für die gleiche Veranstaltung müssen mindestens 100 Meter - gerechnet nach allen Seiten - voneinander entfernt sein;
10.  die Plakatständer/Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie Witterungseinflüssen standhalten und dadurch keine Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen. Wegen der Gefahr der Verkehrsbeeinträchtigung und Beschädigungen an den Lichtmasten ist das Anbringen von Werbemitteln an Lichtmasten untersagt. Das Anbringen von Plakaten und Schildern darf nur mittels Kabelbindern an Plakattafeln erfolgen. Draht oder Klebebänder sind verboten;
11.  beschädigte oder unansehnlich gewordene Plakate oder Plakatständer sind von den Verantwortlichen umgehend zu erneuern bzw. zu entfernen;
12.  im Falle eines Widerrufes der Plakatierungserlaubnis besteht kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Thalmassing;
13.  Plakate dürfen frühestens 8 Wochen vor der Veranstaltung angebracht werden;
14.  unsachgemäß angebrachte Plakate etc. werden vom Bauhof der Gemeinde Thalmassing entfernt und bis zur Veranstaltung, längstens jedoch 1 Woche im Bauhof verwahrt;
 
(2)   Für Plakate größer als DIN A1 wird im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt. Standorte hierfür sind an der Hauptstraße zwischen Hausnummern 2 und 2C und in Wolkering auf der Grünfläche an der Kirchbergstraße gegenüber dem Maibaum. Weitere Standorte bedürfen der Genehmigung.
 
§ 3
Einzelfallregelung
 
Die Gemeinde Thalmassing kann für den Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
 
§ 4
Keine Zulassung von Werbung

(1)   Plakatwerbungen für Veranstaltungen mit obszönem oder anrüchigem Charakter (Erotikmessen, Saufgelage usw.) werden nicht zugelassen.
 
(2)   Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften ist untersagt.

§ 5
Allgemeine Ausnahmen

Politische Parteien und Wählergruppen dürfen bis zu 8 Wochen vor einer Wahl Plakate ohne eine Genehmigung gem. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung anbringen. Diese sind nur an den von der Gemeinde Thalmassing aufgestellten Plakatwänden zugelassen. Die Anzahl ist je Plakatwand auf zwei Plakate mit einer maximalen Größe von 60 cm x 85 cm (DIN A1) pro politischer Partei oder Wählergruppe anlässlich einer Wahl beschränkt. Die Plakate sind mit Reißnägeln anzubringen und dürfen nicht geklebt werden. Die Gemeinde kann im Einzelfall eine Befreiung erteilen, soweit auf den gemeindeeigenen Plakatwänden Plakatierflächen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. In diesen Fällen kann die Gemeinde das Aufstellen von Plakatständern neben den Plakatwänden genehmigen. Der Abbau der Plakate muss innerhalb einer Woche nach der Wahl bzw. dem Ereignis erfolgen.

§ 6
Plakatierungsstandorte
(1)   An gemeindlichen Plakattafeln ist das Plakatieren erlaubt.

(2)   An folgenden Plakatwänden ist das Plakatieren ausschließlich für politische Parteien und Wählergruppen anlässlich einer Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl erlaubt:
-       Hauptstraße am sogenannten Bonifaz-Wimmer-Grundstück, Hauptstraße 26
-       Hausinger Straße bei Abzweigung Schlossstraße
-       Herdweg bei Abzweigung St.-Emmeram-Weg
-       Untersanding bei Dorfstraße 8
-       Obersanding, Schierlinger Straße bei Abzweigung Sandstraße
-       Luckenpaint bei Lindenstraße 16
-       Weillohe bei Feuerwehrhaus
-       Wolkering, Kirchbergstraße, Grünfläche gegenüber Maibaum
 
(3)   Für politische Parteien und Wählergruppen anlässlich einer Wahl, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden ist es gestattet Plakattafeln an den genehmigten Standorten anzubringen.

§ 7
Entfernung
(1)   Anschläge sind spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung zu entfernen.
 
(2)   Unerlaubt angebrachte Anschläge werden vom Bauhof der Gemeinde Thalmassing entfernt und bis zur Veranstaltung, längstens jedoch 1 Woche im Bauhof verwahrt.

§ 8
Örtliche Gemeindenachrichten
 
Die örtlichen Gemeindenachrichten dienen vorrangig der Bekanntgabe von Informationen der örtlichen Institutionen. Berichte und Veranstaltungsanzeigen der Vereine sind jeweils bis zu ½ Seite kostenfrei. Politische Wahlwerbung ist nicht zugelassen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.V.m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden (Art. 28 Abs. 2 LStVG und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
1.     entgegen dieser Verordnung ohne Erlaubnis oder außerhalb der hierfür nach dieser Verordnung vorgesehenen Standorte Anschläge anbringt,
2.     entgegen der genehmigten oder in § 5 geltenden Fristen plakatiert bzw. die Anschläge etc. nicht rechtzeitig entfernt (§ 7 Abs. 1),
3.     die nach dieser Verordnung oder der einschlägigen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen missachtet.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist die Gemeinde Thalmassing zusätzlich zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme ohne weitere Rückfrage oder Vorankündigung berechtigt.

§ 10
Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Gemeinde Thalmassing und die Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten vom 06.01.2020 außer Kraft.
(3)   Die Verordnung gilt 20 Jahre.
 
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 

 



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Gemeinde Thalmassing
Kirchweg 1, 93107 Thalmassing
Tel.: 09453 9934-0
E-Mail: gemeinde.thalmassing@thalmassing.de
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