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öffentlich


Neuerlass der Stellplatzsatzung



Sachvortrag:
Die Stellplatzsatzung wurde überarbeitet und neu ausgearbeitet. Die "alte" Satzung ist aus der Anlage ersichtlich, weiterhin die GaStellV die für alles andere außer Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser gilt.
 
Es wurde angefragt, warum nur für Wohnungen mit weniger als 50 m² die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung bestehen soll. Dies möge doch geändert werden.

Beschluss:.
Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung):
 
Die Gemeinde Thalmassing erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BAYRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B) zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes v. 10.02.2023 (GVBl. S. 22) folgende Stellplatzsatzung:
 
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im gesamten Gemeindegebiet. Für Baugebiete, in denen abweichende Regelungen durch Bebauungspläne festgesetzt sind, gilt diese Satzung nicht.
 
§ 2
Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
1)    Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge in den Bauplänen auszuweisen und zusammen mit der Durchführung des Bauvorhabens in ausreichender Anzahl und Größe in geeigneter Beschaffenheit herzustellen.
2)    Stellplätze und Garagen sowie die Zu- und Abfahrten sind im Lageplan beim Bauantrag einzutragen bzw. zu kennzeichnen.
3)    Die Stellplätze können in Tiefgaragen, Garagen, Carports oder als oberirdische Stellplätze außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt werden.
4)    Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nicht zweckentfremdet werden.
5)    Die Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Auf Antrag kann die Gemeinde gestatten, dass diese in der Nähe des Baugrundes hergestellt werden, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.
 
§ 3
Anzahl der Stellplätze
1)    Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser sind je Wohnung zwei Stellplätze herzustellen. Die Gemeinde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
2)    Für alle sonstigen Nutzungen gelten die Richtzahlen der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
3)    Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen sind die jeweiligen Stellplatzzahlen zu addieren. Ergibt sich bei der Berechnung der erforderlichen Stellplätze ein Bruchteil, so wird auf einen Stellplatz aufgerundet.
4)    Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze sind zu erhöhen, wenn nach dem besonderen Bedarf des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.
 
§ 4
Größe und Gestaltung der Stellplätze
1)    Für die Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge gilt § 4 der Stellplatzverordnung (GaStellV) in der jeweiligen aktuellen Fassung.
2)    Jeder Stellplatz muss von der Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Die Bewegungsfläche muss ausreichend groß sein.
3)    Der gesetzlich vorgeschriebene Stauraum vor der Garage kann nicht als Stellplatz gewertet werden. Hintereinander angelegte Stellplätze werden nicht als Stellplätze angerechnet.
4)    Oberirdische Stellplätze sowie die Zufahrten zu den Garagen und Tiefgaragen sind in durchlässigem Verbundpflaster oder als befestigte Vegetationsfläche herzustellen.
5)    Tiefgaragen sind mit mindestens 0,50 m Erde zu bedecken und mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
6)    Das auf den Stellplätzen und Zufahrten anfallende Niederschlagswasser ist soweit möglich auf dem Grundstück zu versickern.
 
§ 5
Zeitpunkt der Herstellung
Stellplätze oder Garagen müssen in der Regel zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlage, zu der sie gehören, zur Verfügung stehen. Wird eine Anlage in mehreren Abschnitten errichtet, ist in der für den einzelnen Bauabschnitt zu erteilenden Baugenehmigung die Herstellung der auf diesen Abschnitt entfallenden Stellplätze oder Garagen zu verlangen.
 
§ 6
Ablösung der Stellplatzpflicht
Kann der Bauherr die nach § 3 geforderten Stellplätze nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe (grundbuchmäßig gesichert) herstellen oder nachweisen, muss er seine Verpflichtung nach § 2 erfüllen, indem er der Gemeinde gegenüber Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Stellplätze in angemessener Höhe übernimmt. Über eine Gewährung entscheidet die Gemeinde im Einzelfall. Eine Ablösung wird nur auf Antrag erteilt.
 
Der Betrag der Ablösesumme legt der Gemeinderat durch Beschluss fest. Der Ablösebetrag ist durch die Gemeinde zweckgebunden für die in Art. 47 Abs. 4 BayBO genannten Maßnahmen zu verwenden.
§ 7
Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, bei verfahrensfreien Vorhaben von der Gemeinde, erteilt werden. Die Abweichung ist durch den Bauherrn schriftlich zu beantragen und zu begründen.
 
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 31.01.2008 außer Kraft.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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Gemeinde Thalmassing
Kirchweg 1, 93107 Thalmassing
Tel.: 09453 9934-0
E-Mail: gemeinde.thalmassing@thalmassing.de
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Kirchweg 1 · 93107 Thalmassing · Tel.: 09453 9934-0 · gemeinde.thalmassing@thalmassing.de
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